Norm
BrWMonG §3Rechtssatz
Die Einfuhr von Branntwein durch von der Monopolverwaltung verschiedene Personen bedarf auch dann einer Bewilligung des BM für Finanzen, wenn diese Einfuhr lediglich im gebundenen Verkehr erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053141Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0090OS00059_7300000_001