Norm
FinStrG §44 Abs1 litcRechtssatz
Eine bloße Durchfuhr eines Monopolgegenstandes liegt immer nur dann vor, wenn letzterer direkt - ohne Zwischenlagerung und Neuaufgabe - sowie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Zollverfahrens und nicht heimlich oder zumindestens unter, Verheimlichung der tatsächlichen (für den Monopolcharakter wesentlichen) Beschaffenheit durch Österreich transportiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083998Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0090OS00059_7300000_005