Norm
ABGB §921 Satz2Rechtssatz
Die Verpflichtung, nach Rücktritt vom Vertrag das empfangene Entgelt zurückzustellen oder zu vergüten, ist hinsichtlich empfangener Warenwechsel, soweit sie bereits eskontiert wurden, durch bare Vergütung der Wechselsumme zu erfüllen, soweit sie aber bloß zum Inkasso eingereicht wurden, durch Rückstellung in natura.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018686Dokumentnummer
JJR_19740425_OGH0002_0070OB00042_7400000_001