Norm
ZPO §41 F1Rechtssatz
Der Zuspruch von Barauslagen kann für Gerichtsgebühren nur so weit erfolgen, als deren Entrichtung auf Grund der Aktenlage im Sinne des § 54 Abs 1 ZPO als bescheinigt angesehen werden können.Der Zuspruch von Barauslagen kann für Gerichtsgebühren nur so weit erfolgen, als deren Entrichtung auf Grund der Aktenlage im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO als bescheinigt angesehen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036187Dokumentnummer
JJR_19740425_OGH0002_0020OB00119_7400000_001