RS OGH 1974/5/2 6Ob63/74, 8Ob167/75, 1Ob742/76, 7Ob516/78, 5Ob638/80, 7Ob739/80, 3Ob559/81, 7Ob731/8

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Veröffentlicht am 02.05.1974
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Norm

ABGB §970
ABGB §1295 IIe

Rechtssatz

Der Inhaber einer Kuranstalt ist verpflichtet, alle Einrichtungen in einen entsprechenden Zustand zu versetzen und zu erhalten. Darauf, daß Gäste körperlich behindert sein können, hat er Bedacht zu nehmen. Voraussetzung für seine Haftung ist es aber, daß es sich um Einrichtungen handelt, die den Gästen zugänglich gemacht wurden oder von denen diese nach dem Umständen annehmen konnten, daß sie ihnen zugänglich gemacht wurden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 63/74
    Entscheidungstext OGH 02.05.1974 6 Ob 63/74
    Veröff: EvBl 1974/248 S 546
  • 8 Ob 167/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 167/75
    nur: Voraussetzung für seine Haftung ist es aber, daß es sich um Einrichtungen handelt, die den Gästen zugänglich gemacht wurden oder von denen diese nach dem Umständen annehmen konnten, daß sie ihnen zugänglich gemacht wurden. (T1) Beisatz: Hier: Gastwirtehaftung (T2)
  • 1 Ob 742/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 742/76
  • 7 Ob 516/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 516/78
  • 5 Ob 638/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 638/80
    Auch; Beisatz: Besondere Kurbadeanstalten müssen mit der Benützung ihrer Anlagen durch körperbehinderte Personen rechnen, für deren Sicherheit sie daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren entsprechende Vorkehrungen zu treffen haben. (T3)
  • 7 Ob 739/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 739/80
    nur: Der Inhaber einer Kuranstalt ist verpflichtet, alle Einrichtungen in einen entsprechenden Zustand zu versetzen und zu erhalten. (T4) Beisatz: Hiefür trifft ihn die Beweislast. (T5)
  • 3 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 559/81
    Beisatz: Hier: Badeanstalt, Sprungturm (T6) Beis wie T5
  • 7 Ob 731/81
    Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 731/81
    nur T4; nur: Darauf, daß Gäste körperlich behindert sein können, hat er Bedacht zu nehmen. (T7) Beisatz: Die gleichen Haftungsgründe gelten auch für Hotelbesitzer, die - wie hier - ihren Gästen ein Hallenbad zur Verfügung stellen. (T8) Veröff: MietSlg 33216
  • 5 Ob 505/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 505/83
    Auch; nur T1; Beisatz: Haftung des Landwirtes für Zuchtwidder, der eine Wanderin auf markiertem Wanderweg über eine eingefriedete Weide anfällt. (T9)
  • 6 Ob 565/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 565/89
    nur T4; Beisatz: Hier: Wasserrutschanlage (T10)
  • 10 Ob 2048/96s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2048/96s
    nur T4; Beisatz: Hier: Haftung der Krankenanstalt für Sturz auf feuchtem Boden einer Begleitperson infolge Nachlässigkeit der Pflicht des Reinigungspersonals. (T11)
  • 5 Ob 29/97v
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 29/97v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T12) Beisatz: Mit leichten Verletzungen muß bei Sportausübung oder einem einer solchen gleichkommenden Spiel gerechnet und derartiges daher als eigenes Risiko in Kauf genommen werden, könnte doch eine solche Verletzungsgefahr (Restrisiko) nur durch Maßnahmen gemindert werden, die Spiel und Sport in der dargebotenen Form (Benützen einer Wasserrutsche durch Hintereinanderrutschen mit an sich bei regelgemäßem Verhalten geeignetem Abstand) überhaupt ausschließen würden. (T13)
  • 2 Ob 129/98d
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 129/98d
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Badesee. (T14)
  • 7 Ob 118/04k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 118/04k
    Auch; nur T4; Beisatz: Der Betreiber einer Badeanstalt ist verpflichtet, die seinen Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen in einen solchen Zustand zu versetzen und zu erhalten, dass jene bei deren Benützung keinen Schaden erleiden können. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019208

Dokumentnummer

JJR_19740502_OGH0002_0060OB00063_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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