Norm
UWG §7 BRechtssatz
Die Angabe der Quelle, aus der die Nachricht stammt, vermag den Eintritt der sich aus § 7 Abs 1 UWG ergebenden Rechtsfolgen nicht zu verhindern.Die Angabe der Quelle, aus der die Nachricht stammt, vermag den Eintritt der sich aus Paragraph 7, Absatz eins, UWG ergebenden Rechtsfolgen nicht zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079114Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00313_7400000_003