Norm
ABGB §36Rechtssatz
Ohne ausdrückliche Erklärung der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie ein anderes Recht als jenes des Abschlußortes zugrunde legen wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0009274Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0060OB00074_7400000_001