Norm
ABGB §867Rechtssatz
Die innerstaatliche, aber auch die völkerrechtliche Geltung des Konkordates 1933 ist nicht mehr strittig. Die Frage, ob ein Vertrag der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten. Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021