Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Wenn notwendige Reparaturarbeiten von einem Dritten unentgeltlich ausgeführt werden, ist diese Leistung dem Schädiger nur dann anzurechnen, wenn der Dritte die Arbeiten in der Absicht oder zum Zwecke erbrachte, um den Schädiger zu entlasten. Andernfalls findet eine Vorteilsanrechnung zugunsten des Schädigers nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019845Dokumentnummer
JJR_19740508_OGH0002_0050OB00095_7400000_001