RS OGH 2015/2/18 5Ob97/74, 9ObA6/87, 2Ob557/89, 5Ob16/10d, 3Ob59/14v, 7Ob7/15b

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Veröffentlicht am 08.05.1974
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §914 I
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 914 ABGB gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte; wenngleich diese Bestimmung nur von den Feststellungen des Inhaltes des Erklärten handelt, ist ihre Abgrenzung gegenüber § 863 Abs 2 ABGB praktisch belanglos, weil beide Vorschriften gleichmäßig die Übung des redlichen Verkehrs, für die Deutung der Parteienabsicht maßgebend sein lassen.Paragraph 914, ABGB gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte; wenngleich diese Bestimmung nur von den Feststellungen des Inhaltes des Erklärten handelt, ist ihre Abgrenzung gegenüber Paragraph 863, Absatz 2, ABGB praktisch belanglos, weil beide Vorschriften gleichmäßig die Übung des redlichen Verkehrs, für die Deutung der Parteienabsicht maßgebend sein lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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