Norm
ABGB §863 ARechtssatz
§ 914 ABGB gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte; wenngleich diese Bestimmung nur von den Feststellungen des Inhaltes des Erklärten handelt, ist ihre Abgrenzung gegenüber § 863 Abs 2 ABGB praktisch belanglos, weil beide Vorschriften gleichmäßig die Übung des redlichen Verkehrs, für die Deutung der Parteienabsicht maßgebend sein lassen.Paragraph 914, ABGB gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte; wenngleich diese Bestimmung nur von den Feststellungen des Inhaltes des Erklärten handelt, ist ihre Abgrenzung gegenüber Paragraph 863, Absatz 2, ABGB praktisch belanglos, weil beide Vorschriften gleichmäßig die Übung des redlichen Verkehrs, für die Deutung der Parteienabsicht maßgebend sein lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015