Norm
stmk LStVG 1964 §6Rechtssatz
Das Gesetz unterscheidet deutlich zwischen der Öffentlicherklärung von Privatstraßen nach § 6 Abs 1 und der Einreihung solcher als öffentlich erklärter Straßen in eine der Gattungen des § 7 Abs 1. Die bloße Einreihung einer Privatstraße als öffentlicher Interessentenweg durch Verordnung nach § 8 Abs 3 macht die bisherige Privatstraße noch nicht zu einer öffentlichen; eine privatrechtliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens wird durch eine solche Verordnung weder aufgehoben noch verändert.Das Gesetz unterscheidet deutlich zwischen der Öffentlicherklärung von Privatstraßen nach Paragraph 6, Absatz eins und der Einreihung solcher als öffentlich erklärter Straßen in eine der Gattungen des Paragraph 7, Absatz eins, Die bloße Einreihung einer Privatstraße als öffentlicher Interessentenweg durch Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, macht die bisherige Privatstraße noch nicht zu einer öffentlichen; eine privatrechtliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens wird durch eine solche Verordnung weder aufgehoben noch verändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066114Dokumentnummer
JJR_19740508_OGH0002_0010OB00070_7400000_002