Norm
ZPO §562 ERechtssatz
Die Bestimmung des § 562 Abs 1 ZPO verpflichtet den Gekündigten, eine höchste Konzentration des Rechtsstreites herbeizuführen (1 Ob 48/73), weshalb er alle seine Einwendungen gegen die Aufkündigung bei sonstigem Ausschuß innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben hat.Die Bestimmung des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO verpflichtet den Gekündigten, eine höchste Konzentration des Rechtsstreites herbeizuführen (1 Ob 48/73), weshalb er alle seine Einwendungen gegen die Aufkündigung bei sonstigem Ausschuß innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045000Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0060OB00054_7400000_001