Norm
ABGB §608Rechtssatz
Es ist zulässig, den Bedachten von der sich aus dem Nachvermächtnis ergebenden Beschränkung der Verfügung unter Lebenden zu befreien und den Nachvermächtnisnehmer auf den Überrest zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012523Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0070OB00056_7400000_001