RS OGH 2023/9/27 7Ob76/74; 7Ob23/81; 7Ob228/04m; 7Ob205/06g; 7Ob28/11k; 7Ob38/12g; 7Ob176/12a; 7Ob21

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Veröffentlicht am 09.05.1974
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Rechtssatz

Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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