RS OGH 1984/9/11 6Ob72/74, 4Ob604/75, 7Ob506/79, 1Ob529/80, 1Ob512/84, 8Ob207/83

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Veröffentlicht am 09.05.1974
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1299 ABGB stellt keinen eigenen Haftungsgrund dar, sondern sie bestimmt nur eine höhere Diligenzpflicht von Personen, die sich zu einem qualifizierten Gewerbe öffentlich bekennen.Die Bestimmung des Paragraph 1299, ABGB stellt keinen eigenen Haftungsgrund dar, sondern sie bestimmt nur eine höhere Diligenzpflicht von Personen, die sich zu einem qualifizierten Gewerbe öffentlich bekennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026440

Dokumentnummer

JJR_19740509_OGH0002_0060OB00072_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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