RS OGH 1974/5/9 7Ob76/74, 5Ob119/01p

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Veröffentlicht am 09.05.1974
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Norm

VersVG §74 Abs2

Rechtssatz

Die Vermutungsregelung des § 74 Abs 2 VersVG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Abschluß als Vertreter für einen anderen und dem Abschluß im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die Vermutung spricht in diesem Fall nicht für die Stellvertretung, sondern für die Versicherung im eigenen Namen und für fremde Rechnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080838

Dokumentnummer

JJR_19740509_OGH0002_0070OB00076_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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