RS OGH 1974/5/9 1Ob65/73

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Veröffentlicht am 09.05.1974
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Rechtssatz

Der die Befugnis des § 72 WRG in Anspruch nehmende Berechtigte hat unbeschadet der Ersatzpflicht die vermögensrechtlichen Nachteile des Dritten möglichst gering zu halten.Der die Befugnis des Paragraph 72, WRG in Anspruch nehmende Berechtigte hat unbeschadet der Ersatzpflicht die vermögensrechtlichen Nachteile des Dritten möglichst gering zu halten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011804

Dokumentnummer

JJR_19740509_OGH0002_0010OB00065_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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