Norm
ABGB §306Rechtssatz
Der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung des Vertreters im Entmündigungsverfahren bezieht, ist nach dem Wert des Vermögens des zu Entmündigenden zu berechnen. Dieser kann mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gem § 306 ABGB nur der gemeine Preis, d.i. der Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat, sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010092Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014