RS OGH 1974/5/9 6Ob55/74, 1Ob537/90

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Veröffentlicht am 09.05.1974
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Norm

ABGB §306
RATG §3 Abs1

Rechtssatz

Der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung des Vertreters im Entmündigungsverfahren bezieht, ist nach dem Wert des Vermögens des zu Entmündigenden zu berechnen. Dieser kann mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gem § 306 ABGB nur der gemeine Preis, d.i. der Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat, sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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