Norm
ABGB §1444 DbRechtssatz
Die Tatsache, daß das Arbeitsverhältnis zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich bereits beendet ist, spricht regelmäßig für einen nicht unter Druck, sondern frei abgegebenen und damit voll rechtswirksamen Verzicht des Arbeitnehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034074Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0040OB00019_7400000_005