Norm
ABGB §700Rechtssatz
Wird der Vermächtnisnehmer vor die Wahl gestellt, den -möglicherweise zeitlich begrenzten - Verlust der Ansprüche in Kauf zu nehmen oder eine Eheschließung zu unterlassen, so ist die dafür gestellte Bedingung, um im Genuß der aus dem Vermächtnis sich ergebenden Rechte zu bleiben, ein Eheverbot, das gemäß § 700 ABGB bei einer letztwilligen Anordnung als nicht beigesetzt anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012744Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0040OB00534_7400000_005