RS OGH 1974/5/14 12Os65/74

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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Norm

StPO §410
  1. StPO § 410 heute
  2. StPO § 410 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 410 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 410 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StPO § 410 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 410 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 410 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

§ 410 StPO ist analog auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Vorhaft zu einem zeitlich späteren Verfahren erlitten wird, das sich zumindest teilweise auf Fakten erstreckt, die gemäß § 56 StPO auch Gegenstand des früheren Verfahrens hätten sein können. Ob die einen solchen Konnex begründenden Fakten nachmals zum Schuldspruch oder zum Freispruch führten, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.Paragraph 410, StPO ist analog auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Vorhaft zu einem zeitlich späteren Verfahren erlitten wird, das sich zumindest teilweise auf Fakten erstreckt, die gemäß Paragraph 56, StPO auch Gegenstand des früheren Verfahrens hätten sein können. Ob die einen solchen Konnex begründenden Fakten nachmals zum Schuldspruch oder zum Freispruch führten, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 65/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 12 Os 65/74
    Veröff: SSt 45/13 = EvBl 1975/16 S 26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101449

Dokumentnummer

JJR_19740514_OGH0002_0120OS00065_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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