RS OGH 1974/5/14 8Ob92/74, 1Ob5/81, 3Ob625/85, 3Ob615/89, 8Ob181/98w, 8Ob137/99a, 10Ob31/14b

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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Norm

ABGB §233 A
ABGB §233 C
ABGB §865

Rechtssatz

Nach Großjährigerklärung eines Pflegebefohlenen kann eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines Vertrages nicht mehr erfolgen. Von da ab obliegt es dem nun großjährig Gewordenen, den Zustand schwebender Rechtswirksamkeit durch Genehmigung im Sinne der Vollwirksamkeit oder durch Nichtgenehmigung im Sinne der Wirkungslosigkeit des Vertrages zu beenden (vgl Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1, 89, 90; GlUNF 9351, GlUNF 11916).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0049032

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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