Norm
ABGB §700Rechtssatz
Der Wegfall der Rechte aus der letztwilligen Verfügung im Falle einer Eheschließung ist nur bei Vorliegen der vom Gesetz festgelegten Ausnahmetatbestände vorgesehen. Diese Ausnahmen sind aber schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausdehnend auszulegen. Daher ist das Hfd 23.05.1844, JGS Nr 807 nur bei letztwilligen Zuwendungen an eine Frau, nicht aber bei einer solchen an einen Mann anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013