RS OGH 1974/5/14 4Ob534/74

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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Norm

ABGB §700

Rechtssatz

Die Bestimmung will vermeiden, daß der Erbe oder Vermächtnisnehmer im Falle der Eheschließung letztwillige Zuwendungen verliert. Entscheidend ist nicht, ob er die Zuwendungen für immer oder nur für die Dauer des aufrechten Bestandes der Ehe verliert, der Anspruch also während dieser Zeit ruht. Maßgebend ist, daß der Abschluß und die Aufrechterhaltung eine Ehe durch den Erben oder Vermächtnisnehmer der Sanktion bedroht ist, daß er während dieser Zeit die ihm sonst aus dem Vermächtnis zustehenden Ansprüche nicht haben soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012740

Dokumentnummer

JJR_19740514_OGH0002_0040OB00534_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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