Norm
EO §7 AcRechtssatz
Kann die betriebene Forderung außer durch Terminsverlust auch durch den Eintritt anderer Tatsachen (Einleitung einer Zwangsversteigerung etc) iS des § 7 Abs 2 EO vorzeitig fällig werden, muß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag angeben, aus welchen der nach dem Exekutionstitel in Frage kommenden Gründe die Forderung vorzeitig fällig wurde, und, wenn dafür der Eintritt anderer Tatsachen maßgebend ist, dies auch urkundlich nachweisen.Kann die betriebene Forderung außer durch Terminsverlust auch durch den Eintritt anderer Tatsachen (Einleitung einer Zwangsversteigerung etc) iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO vorzeitig fällig werden, muß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag angeben, aus welchen der nach dem Exekutionstitel in Frage kommenden Gründe die Forderung vorzeitig fällig wurde, und, wenn dafür der Eintritt anderer Tatsachen maßgebend ist, dies auch urkundlich nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000419Im RIS seit
14.05.1974Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023