RS OGH 1974/5/15 5Ob73/74, 3Ob51/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1974
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Norm

ABGB §37 H
ABGB §164c Abs2
4.DVEheG §12
Schweizer ZGB Art261 Abs2

Rechtssatz

Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen die Schweizer Rechtsnachfolger des angeblichen Erzeugers des unehelichen Kindes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 73/74
    Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 73/74
    Veröff: JBl 1974,521 = EvBl 1975/1 S 12 = SZ 47/64
  • 3 Ob 51/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 51/98s
    Vgl aber; Beisatz: Nach Art 261 Abs 2 ZGB richtet sich die Klage auf Festellung der Vaterschaft nach dem Tod des Vaters, dh des Mannes, der nach der Behauptung des Klägers das Kind gezeugt haben soll, nicht mehr wie früher für die bis 1. 1. 1978 geborenen Kinder - so wie nach österreichischer Rechtslage - gegen die Erben, sondern unabhängig davon gegen die Nachkommen, die Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde des letzten Wohnsitzes des Vaters. Die Vaterschaftsklage richtet sich als Statusklage nicht gegen die nur vermögensrechtlich betroffenen Erben, sondern primär gegen seine Nachkommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045394

Dokumentnummer

JJR_19740515_OGH0002_0050OB00073_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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