RS OGH 1974/5/16 2Ob158/74, 1Ob548/78, 6Ob652/78, 7Ob546/79 (7Ob547/79), 5Ob639/80, 7Ob704/82, 2Ob60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1974
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Norm

ABGB §142 Db
ABGB §142 Hc
ABGB §170a
AußStrG §19 Abs1

Rechtssatz

Ist es nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung Pflicht der Mutter und Vormünderin, die Minderjährige den Großeltern zur Ausübung ihres Rechtes auf Verkehr mit dem Enkelkind zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß das Kind auch gegen seinen Willen an den in Betracht kommenden Tagen abgeholt werden kann. Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen (vgl 7 Ob 17/73). Allerdings ist auch bei der Durchsetzung des Rechtes zum persönlichen Verkehr auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 158/74
    Entscheidungstext OGH 16.05.1974 2 Ob 158/74
  • 1 Ob 548/78
    Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 548/78
    nur: Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen (vgl 7 Ob 17/73). (T1) = EFSlg 32658
  • 6 Ob 652/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 6 Ob 652/78
    Auch; EFSlg 32656
  • 7 Ob 546/79
    Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 546/79
    Auch; nur: Ist es nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung Pflicht der Mutter und Vormünderin, die Minderjährige den Großeltern zur Ausübung ihres Rechtes auf Verkehr mit dem Enkelkind zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß das Kind auch gegen seinen Willen an den in Betracht kommenden Tagen abgeholt werden kann. (T2)
  • 5 Ob 639/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 639/80
    Auch; EFSlg 35875
  • 7 Ob 704/82
    Entscheidungstext OGH 09.09.1982 7 Ob 704/82
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 606/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 606/83
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 581/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 581/90
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007337

Dokumentnummer

JJR_19740516_OGH0002_0020OB00158_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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