Norm
ABGB §142 DbRechtssatz
Ist es nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung Pflicht der Mutter und Vormünderin, die Minderjährige den Großeltern zur Ausübung ihres Rechtes auf Verkehr mit dem Enkelkind zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß das Kind auch gegen seinen Willen an den in Betracht kommenden Tagen abgeholt werden kann. Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen (vgl 7 Ob 17/73). Allerdings ist auch bei der Durchsetzung des Rechtes zum persönlichen Verkehr auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007337Dokumentnummer
JJR_19740516_OGH0002_0020OB00158_7400000_001