RS OGH 1974/5/16 6Ob78/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1974
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Norm

ZPO §362
ZPO §482 B2
ZPO §503 Z2 C3b

Rechtssatz

Da ein Angriff gegen ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren nur dann Erfolg haben wird, wenn dem Sachverständigen ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes nachgewiesen wird, müssen die Parteien schon in erster Instanz alle Behauptungen aufstellen und die dazu erforderlichen Beweise anbieten, welche für die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen erforderlich sind. Hat die Partei dies unterlassen, kann sie dies nicht mehr im Rechtsmittelverfahren nachholen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 78/74
    Entscheidungstext OGH 16.05.1974 6 Ob 78/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040613

Dokumentnummer

JJR_19740516_OGH0002_0060OB00078_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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