Norm
EO §212Rechtssatz
Hat das Erstgericht in der Verteilungstagsatzung über die Forderungsanmeldung des Rekurswerbers nicht im Sinne des § 212 Abs 1 EO verhandelt, so ist dem OGH, wenn er den Widerspruch des Rekurswerbers für berechtigt hält, eine Sachentscheidung versagt.Hat das Erstgericht in der Verteilungstagsatzung über die Forderungsanmeldung des Rekurswerbers nicht im Sinne des Paragraph 212, Absatz eins, EO verhandelt, so ist dem OGH, wenn er den Widerspruch des Rekurswerbers für berechtigt hält, eine Sachentscheidung versagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003050Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0030OB00103_7400000_001