Norm
ABGB §1295 IIIRechtssatz
Das Recht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen findet seine Schranke einerseits im Schikanverbot des § 1295 Abs 2 ABGB, andererseits in den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes.Das Recht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen findet seine Schranke einerseits im Schikanverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, andererseits in den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015