Norm
ZPO §510Rechtssatz
§ 510 Abs 1 ZPO ist nicht nur im Fall der Nichtigkeit der Berufungsentscheidung aus den im § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO angeführten Gründen anzuwenden, sondern - wie § 510 Abs 2 ZPO - auch in allen anderen Fällen von Nichtigkeiten, in denen die Klage nicht zurückzuweisen ist, sondern eine neuerliche Sachentscheidung zu treffen ist, wie im Fall des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.Paragraph 510, Absatz eins, ZPO ist nicht nur im Fall der Nichtigkeit der Berufungsentscheidung aus den im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO angeführten Gründen anzuwenden, sondern - wie Paragraph 510, Absatz 2, ZPO - auch in allen anderen Fällen von Nichtigkeiten, in denen die Klage nicht zurückzuweisen ist, sondern eine neuerliche Sachentscheidung zu treffen ist, wie im Fall des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043699Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0030OB00108_7400000_001