Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Soll der Schuldner entgegen der abdingbaren Bestimmung des § 1333 ABGB über die vereinbarten Vertragszinsen hinaus noch Verzugszinsen zu bezahlen haben, muß sich das aus der Vereinbarung klar ergeben; in der Verteilungstagsatzung ist eine solche Vereinbarung auf Grund der Urkunde zu prüfen.Soll der Schuldner entgegen der abdingbaren Bestimmung des Paragraph 1333, ABGB über die vereinbarten Vertragszinsen hinaus noch Verzugszinsen zu bezahlen haben, muß sich das aus der Vereinbarung klar ergeben; in der Verteilungstagsatzung ist eine solche Vereinbarung auf Grund der Urkunde zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003088Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023