Norm
ABGB §1090 IIIbRechtssatz
Sind die Mitmietrechte gem § 1112 ABGB erloschen, so steht dem Mitmieter in einem Räumungsexekutionsverfahren gegen den anderen Mitmieter das Mitmietrecht nicht als ein die Exekution unzulässig machendes materielles Recht zu.Sind die Mitmietrechte gem Paragraph 1112, ABGB erloschen, so steht dem Mitmieter in einem Räumungsexekutionsverfahren gegen den anderen Mitmieter das Mitmietrecht nicht als ein die Exekution unzulässig machendes materielles Recht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000905Im RIS seit
28.05.1974Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024