RS OGH 1974/5/28 12Os18/74

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Veröffentlicht am 28.05.1974
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 litb
StPO §475

Rechtssatz

Hat der Staatsanwalt oder der staatsanwaltschaftliche Funktionär zunächst beim Bezirksgericht wegen eines bestimmten Sachverhaltes einen Bestrafungsantrag wegen einer Übertretung gestellt, so ist durch diese dem Sachverhalt zunächst zuteil gewordene rechtliche Beurteilung kein Verbrauch des Strafklagerechtes eingetreten, sodaß der Staatsanwalt vor Rechtskraft der bezirksgerichtlichen Endentscheidung gemäß § 475 Abs 2 StPO den Antrag auf Einleitung des gesetzlichen Verfahrens wegen Vergehens stellen kann, wenn er nunmehr den Sachverhalt als Vergehungstatbestand beurteilt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 18/74
    Entscheidungstext OGH 28.05.1974 12 Os 18/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099886

Dokumentnummer

JJR_19740528_OGH0002_0120OS00018_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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