Norm
StPO §64 Abs1Rechtssatz
Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten ist erst bei Gerichtshängigkeit der Strafsache vorhanden; vorher handelt es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Staatsanwaltschaften, welcher von deren Oberbehörden (§ 30 Abs 2 StPO) zu erledigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097166Dokumentnummer
JJR_19740529_OGH0002_009NDS00113_7400000_001