RS OGH 1974/5/30 6Ob75/74, 7Ob562/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1974
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Norm

ABGB §881 IA
GenG §12

Rechtssatz

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit nach Vollzug des Gründungsaktes ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt. Daraus folgt, daß nicht die "in der Genossenschaft zusammengefaßte Mitgliedsgemeinschaft" Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht auftreten kann, sondern die Genossenschaft, vertreten durch ihre satzungsgemäß bestellten Organe. Die Genossenschaft als von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt kann daher auch einen solchen Vertrag abschließen, durch welchen jedes ihrer Mitglieder begünstigt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 75/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 Ob 75/74
  • 7 Ob 562/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 562/95
    Auch; nur: Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit nach Vollzug des Gründungsaktes ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt. (T1) Beisatz: Die Genossenschaft und ndicht ihre Mitglieder ist daher Eigentümerin des Genossenschaftsvermögens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017082

Dokumentnummer

JJR_19740530_OGH0002_0060OB00075_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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