RS OGH 2016/5/25 7Ob103/74 (7Ob104/74), 3Ob594/83, 2Ob540/84, 1Ob2083/96x, 2Ob101/99p, 3Ob274/98k, 6

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Veröffentlicht am 30.05.1974
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Rechtssatz

Die Obsorge im Sinne des § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, dass diese Handlungen auch regelmäßig durchzuführen sind und die Verwahrung auf einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, wenn sich diese nur aus den Umständen des Falles erschließen lässt.Die Obsorge im Sinne des Paragraph 957, ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, dass diese Handlungen auch regelmäßig durchzuführen sind und die Verwahrung auf einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, wenn sich diese nur aus den Umständen des Falles erschließen lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019366

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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