Norm
ABGB §870 DIIRechtssatz
Rechtswidrige Drohung, wenn an sich erlaubte Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dienen, auf den der Drohende keinen Anspruch hat oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nicht angemessen ist, was nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung allerbillig und gerecht Denkenden zu werten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014863Dokumentnummer
JJR_19740605_OGH0002_0050OB00093_7400000_002