Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Werden die Finanzdelikte nach den §§ 33 und 34 FinStrG durch Unterlassung begangen, so handelt es sich um Dauerdelikte. Der zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG erforderliche böse Vorsatz kann demnach auch erst während des umschriebenen Verhaltens hinzutreten und es dadurch zu einem deliktischen gestalten.Werden die Finanzdelikte nach den Paragraphen 33 und 34 FinStrG durch Unterlassung begangen, so handelt es sich um Dauerdelikte. Der zur Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG erforderliche böse Vorsatz kann demnach auch erst während des umschriebenen Verhaltens hinzutreten und es dadurch zu einem deliktischen gestalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086579Dokumentnummer
JJR_19740606_OGH0002_0090OS00174_7300000_002