Norm
EO §217 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 217 Abs 1 Z 1 EO, der das Rangverhältnis der Zinsen zu anderen Hypothekargläubigern regelt und insoweit einen Unterschied im Rang normiert, kommt bei Höchstbetragshypotheken, die grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestellt sind, nicht zur Anwendung, weil hier alle Zinsen den gleichen Rang genießen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003306Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0030OB00100_7400000_003