Norm
StPO §427 Abs3 ARechtssatz
Die mildere Fassung "unabweisbares Hindernis" im Gegensatz zur Wendung "unabwendbare Umstände" im § 364 StPO deutet darauf hin, daß bei Beurteilung des Entschuldigungsgrundes nach § 427 Abs 3 StPO ein milderer, den individuellen Verhältnissen Rechnung tragender Maßstab anzulegen ist.Die mildere Fassung "unabweisbares Hindernis" im Gegensatz zur Wendung "unabwendbare Umstände" im Paragraph 364, StPO deutet darauf hin, daß bei Beurteilung des Entschuldigungsgrundes nach Paragraph 427, Absatz 3, StPO ein milderer, den individuellen Verhältnissen Rechnung tragender Maßstab anzulegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101603Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0120OS00058_7400000_004