Norm
ABGB §1409 EcRechtssatz
Die Sorgfaltspflicht des Erwerbers nach § 1409 ABGB besteht in der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, in der Befragung des Veräußerers über den Stand der Passiven, über die er dem Erwerber nach der Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses Verzeichnis auszuhändigen hat, und in der genauen Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Gläubiger über Art und Höhe der Schuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0033257Dokumentnummer
JJR_19740620_OGH0002_0070OB00118_7400000_001