Norm
ZPO §471 ARechtssatz
Der Senat hat bei Vorliegen einer der in § 471 ZPO genannten Gründe auch dann in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, wenn die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde.Der Senat hat bei Vorliegen einer der in Paragraph 471, ZPO genannten Gründe auch dann in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, wenn die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012