RS OGH 1974/6/20 7Ob121/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1974
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Norm

VermVertr Österreich - BRD Art99
VermVertr Österreich - BRD Art110
ZPO §192 Abs2 B2

Rechtssatz

Zweck der Unterbrechungsvorschrift des Art 99 VermVertr Österreich - BRD ist es, zu vermeiden, daß einerseits in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes eingegriffen und andererseits dieses zu Unrecht mit Sachen befaßt wird, für die seine Entscheidung ohne Bedeutung ist.Zweck der Unterbrechungsvorschrift des Artikel 99, VermVertr Österreich - BRD ist es, zu vermeiden, daß einerseits in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes eingegriffen und andererseits dieses zu Unrecht mit Sachen befaßt wird, für die seine Entscheidung ohne Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 121/74
    Entscheidungstext OGH 20.06.1974 7 Ob 121/74

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037099

Dokumentnummer

JJR_19740620_OGH0002_0070OB00121_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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