Norm
UrhG §17 Abs2Rechtssatz
Gemeinschaftsantennenanlagen für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis unterliegen § 17 Abs 2 erster Satz UrhG.Gemeinschaftsantennenanlagen für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis unterliegen Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz UrhG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077101Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00321_7400000_002