RS OGH 1974/6/25 8Ob126/74

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Veröffentlicht am 25.06.1974
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Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beurteilung der Frage, ob ein den demonstrativ angeführten Beispielsfällen des § 1425 ABGB gleichwertiges Hindernis, eine Schuld zu bezahlen, als Hinterlegungsgrund angesehen werden kann.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beurteilung der Frage, ob ein den demonstrativ angeführten Beispielsfällen des Paragraph 1425, ABGB gleichwertiges Hindernis, eine Schuld zu bezahlen, als Hinterlegungsgrund angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 126/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 8 Ob 126/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087262

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0080OB00126_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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