RS OGH 1974/6/25 4Ob321/74, 4Ob374/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1974
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Norm

UrhG §17 Abs2

Rechtssatz

Unter einer RVA ist eine Rundfunkempfangsanlage zu verstehen, die durch Leitungen mit Nebenstellen zu dem Zwecke verbunden ist, an diesen Nebenstellen die von der Empfangsanlage aufgenommenen Rundfunksendungen wahrnehmbar zu machen. Diese Einrichtung soll die Benützer der angeschlossenen Nebenstellen der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe entheben und ihnen einen gleichmäßigen guten Empfang der Rundfunksendungen sichern. Dieser Zweck - die Erleichterung des Empfanges von Rundfunksendungen - rechtfertigt es, die RVA nur als Mittel zum Empfang von Rundfunksendungen auf den angeschlossenen Nebenstellen zu behandeln und in der Übermittlung der funkmäßig gesendeten Werke von der Vermittlungsanlage an die Nebenstelle keine neue Sendung und auch sonst keinen neuen urheberrechtlich in Betracht kommenden Verwertungsakt zu erblicken. Derartige Anlagen finden vor allem in Hotels, Krankenhäusern und Betrieben Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 321/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 321/74
    Veröff: SZ 47/81 = EvBl 1975/6 S 15 = JBl 1975,96 (kritisch M Walter und H Hoyer: Ablehnung des Abstellens auf den Begriff der "Öffentlichkeit") = AnwBl 1974,354 = GRURInt 1975,69 (Walter) = ÖBl 1974,140; hiezu kritisch Dittrich ÖBl 1975,29
  • 4 Ob 374/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 374/79
    Auch; Veröff: GRURInt 1980,308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077177

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0040OB00321_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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