Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Der betreibende Gläubiger, der gemäß § 353 EO ermächtigt worden ist, die geschuldete Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ist für diesen Dritten - welcher zum Verpflichteten in keinem Rechtsverhältnis steht - nur insoweit verantwortlich, als ihm (dem beteibenden Gläubiger) selbst ein Verschulden zur Last fällt.Der betreibende Gläubiger, der gemäß Paragraph 353, EO ermächtigt worden ist, die geschuldete Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ist für diesen Dritten - welcher zum Verpflichteten in keinem Rechtsverhältnis steht - nur insoweit verantwortlich, als ihm (dem beteibenden Gläubiger) selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012