Norm
UWG §1 C1Rechtssatz
Ein Zurückgreifen auf die Generalklausel ist nur zulässig, wenn - wie bei allen Sondertatbeständen des UWG - an Stelle des fehlenden Tatbestandsmerkmales ein weiterer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründender Umstand gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077471Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00325_7400000_001