RS OGH 1974/6/25 4Ob325/74, 4Ob53/90, 4Ob40/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1974
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Norm

UWG §1 C1
UWG §28

Rechtssatz

Ein Zurückgreifen auf die Generalklausel ist nur zulässig, wenn - wie bei allen Sondertatbeständen des UWG - an Stelle des fehlenden Tatbestandsmerkmales ein weiterer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründender Umstand gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 325/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 325/74
    Beisatz: Zeitungs-Bilderpreisausschreiben (T1) Veröff: ÖBl 1975,64
  • 4 Ob 53/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 53/90
    Auch; Beisatz: Diese besonderen Umstände brauchen aber keine Sittenwidrigkeit zu begründen, die von der im Sondertatbestand umschriebenen verschieden ist. (T2) Veröff: WBl 1991,31
  • 4 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 40/94
    Beisatz: Bei Umgehungshandlungen, die zwar nicht formal eine andere wettbewerbsregelnde Norm verletzen, kommt § 1 UWG nur dann in Frage, wenn sie in ihrer Wirkung einem solchen Verstoß gleichkommen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077471

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0040OB00325_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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