Norm
UWG §28Rechtssatz
Für die Annahme einer unzulässigen Verknüpfung von Werbung und Warenabsatz ist nicht Voraussetzung, daß die Hoffnung auf eine Erleichterung der Lösung der gestellten Aufgabe der einzige Beweggrund für den Entschluß zum Kauf der angepriesenen Ware ist; es genügt, daß das Streben, beim Ausschreiben einen Preis zu gewinnen, beim Kauf der Ware die Entschlußfreiheit spürbar beeinträchtigt (vgl Baumbach-Hefemehl 10.Auflage Seite 374 Anmerkung 84), also nicht nur die Aufmerksamkeit des Kunden auf die Ware des Veranstalters hingelenkt, sondern zugleich sein Kaufentschluß in unsachlicher und daher wettbewerbsfremder Weise beeinflußt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079840Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00325_7400000_004